Bekanntlich dürfen Anwälte in der Schweiz – anders als zum Beispiel in den USA – mit ihren Klienten keine reine Erfolgshonorierung vereinbaren. Das heisst, der Rechtsanwalt und der Klient dürfen miteinander nicht vereinbaren, dass der Anwalt im Falle des Obsiegens z.B. einen Prozentsatz des Prozessgewinns erhält, im Falle des Unterliegens dafür auf jegliches Honorar verzichtet. Erfolgsorientierte Honorierung ist nur in bestimmten Grenzen zulässig.
So ist zum Beispiel eine Vereinbarung erlaubt, wonach der Rechtsanwalt neben einem Grundhonorar einen Bonus bzw. einen Anteil am Prozessgewinn erhält. Dabei ist jedoch zu beachten, dass gerade, wenn es nicht um finanzielle Ansprüche geht, sich der Erfolg nicht in jedem Fall gut im Voraus definieren lässt..
In diese Lücke sind in den letzten Jahren verschiedene sogenannte Prozessfinanzierer gesprungen. Diese übernehmen in der Regel ab Streitwerten von CHF 300’000 das Kostenrisiko eines Prozesses und werden dafür mit einem Prozentsatz des Prozessergebnisses honoriert (20-30 %).
Für eine Finanzierungsanfrage verlangen die Prozessfinanzierer in der Regel einen (vom Klienten bezahlten) Klageentwurf.